Erfolg des 100.000 Dächer-Programm ungefährdet
Voreilige Medienberichte im Sommer haben sich als haltlos erwiesen: Im |
Richtlinien zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen (300 MW) durch ein
"100.000 Dächer-Solarstrom-Programm"
Gegenstand der Förderung | Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen auf baulichen Flächen ab einer neu installierten Spitzenleistung von ca. 1 kWp (Nennleistung nach Herstellerangaben). |
Gefördert werden | Investitionskosten einschließlich der Wechselrichter, Installationskosten, Kosten für Messeinrichtungen sowie Planungskosten können in die Förderung einbezogen werden. |
Nicht gefördert werden | Eigenbauanlagen, Prototypen (Prototypen sind Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind) und gebrauchte Anlagen. |
Antragsberechtigte | Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich). Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Photovoltaik-Anlagen oder deren Komponenten. |
Konditionen | |
Zinssatz | Der Zinssatz wird um bis zu 4,5 Prozentpunkte verbilligt. Dementsprechend ist der jeweilige Programmzins abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes. |
Laufzeit | Bis zu 10 Jahre |
Zinssatzbindung | Fest für die gesamte Laufzeit |
Vorzeitige Rückzahlung | Jederzeit |
Auszahlung | 100 % |
Finanzierungsanteile | |
Bis 5 kWp installierte Leistung | max. 12.825,-- DM je kWp |
Jedes weitere kWp installierte Leistung | max. 6.413,-- DM je kWp |
Tilgung | Nach maximal 2 tilgungsfreien Jahren werden die Darlehen in halbjährlichen gleichen Tilgungsraten bis zum Ende der Laufzeit von maximal 10 Jahren zurückgezahlt. |
Bereitstellungsprovision | 0,25 % p. M. beginnend einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge |
Besicherung | Bankübliche Sicherheiten. Auf Antrag wird die KfW prüfen, ob eine Haftungsfreistellung in Höhe von bis zu 50 % des Darlehensbetrages gewährt werden kann. |
Antragsverfahren | Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt. |
Antragsauflage | Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. |
Weitere Vergabebedingungen kein Darlehen, wenn Ihre Stadtwerke höhere Einspeisevergütungen als 0,99 DM / kWp bezahlen |
Es werden keine Darlehen für Maßnahmen gewährt, bei denen im Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über der Mindestvergütung für Solarstrom nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) liegt. |
Anrechnung | Der Finanzierungsanteil des Darlehens nach Ziffer 3 vermindert sich um den Betrag, der aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen in Form von Förderkrediten, Zulagen oder sonstigen Zuschüssen gewährt wird. |
Rechtsanspruch | Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Fördermittel besteht nicht. |
Verwendungsnachweis | Die Verwendung wird nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen. |
Auskunftspflichten, Prüfung Bewahren Sie Ihre Anlagenunterlagen über die Laufzeit des Darlehens mit allen erforderlichen Unterlagen auf. |
Den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt. |
Subventionserheblichkeit | Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 der Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. |
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