Erfolg des 100.000 Dächer-Programm ungefährdet

 Voreilige Medienberichte im Sommer haben sich als haltlos erwiesen: Im
 lange erwarteten Prüfbericht zum 100.000 Dächer-Programm fordert der
 Bundesrechnungshof nicht die Einstellung der erfolgreichen
 Photovoltaik-Förderung des Bundes. Der Solar-Boom in Deutschland kann
 damit ungefährdet weitergehen.
 
 Zwar stellt der Bundesrechnungshof (BRH) - bei Hinzurechnung des
 Vergütungssatzes nach Erneuerbarem Energie Gesetz (EEG) - eine
 "Vollförderung" bei privaten und eine angeblich "deutliche Überförderung"
 bei gewerblichen Antragsstellern durch das 100.000 Dächer-Programm (HTDP)
 fest. Er gelangt zu diesem Schluß aber nur durch die Berücksichtigung der
 reinen Investitionskosten einer Photovoltaik (PV)-Anlage. Werden - wie
 auch vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) verlangt - die Betriebs- und
 Kapitalkosten mit einbezogen, kann von einer Überförderung überhaupt nicht
 die Rede sein. 
 
 Bei nüchterner Betrachtung bleibt die derzeitige PV-Förderung - bei einer
 Kombination von HTDP und EEG - bei allen privaten und in den allermeisten
 gewerblichen Fällen deutlich unter 100% der Gesamtkosten. Damit ist auch
 nach 20 Jahren noch keine kritikwürdig hohe Rendite zu erwarten. 
 
 In den letzten beiden Jahren hat sich das Programm hervorragend
 entwickelt: Nach 9 MWp Leistung im Jahr 1999 wurden im Jahr 2000 bereits
 40 MWp Photovoltaik genehmigt und installiert. Und das Jahr 2001
 verspricht das bislang größte Erfolgsjahr zu werden: Bislang wurden 56 MWp
durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genehmigt. Angesichts der
 noch offenen Anträge laßt dies darauf schließen, daß die geplanten 65 MW
 in diesem Jahr sicher erreicht werden. 
 
 Insgesamt werden damit dank des HTDP am Ende des Jahres 2001 knapp 30.000  Anlagen mit einer Leistung von über 115 MW ans Netz gegangen und ein Investitionsvolumen von nahezu 1,5 Mrd. DM ausgelöst worden sein.
 

Richtlinien zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen (300 MW) durch ein
"100.000 Dächer-Solarstrom-Programm"
 

Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen auf baulichen Flächen ab einer neu installierten Spitzenleistung von ca. 1 kWp (Nennleistung nach Herstellerangaben). 
Gefördert werden Investitionskosten einschließlich der Wechselrichter, Installationskosten, Kosten für Messeinrichtungen sowie Planungskosten können in die Förderung einbezogen werden. 
Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen, Prototypen (Prototypen sind Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind) und gebrauchte Anlagen.
Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich).
Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Photovoltaik-Anlagen oder deren Komponenten. 
Konditionen
Zinssatz Der Zinssatz wird um bis zu 4,5 Prozentpunkte verbilligt. 
Dementsprechend ist der jeweilige Programmzins abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes. 
Laufzeit Bis zu 10 Jahre
Zinssatzbindung Fest für die gesamte Laufzeit 
Vorzeitige Rückzahlung Jederzeit
Auszahlung 100 %
Finanzierungsanteile
Bis 5 kWp installierte Leistung max. 12.825,-- DM je kWp
Jedes weitere kWp installierte Leistung max.   6.413,-- DM je kWp
Tilgung Nach maximal 2 tilgungsfreien Jahren werden die Darlehen in halbjährlichen gleichen Tilgungsraten bis zum Ende der Laufzeit von maximal 10 Jahren zurückgezahlt. 
Bereitstellungsprovision 0,25 % p. M. beginnend einen Monat nach Zusagedatum für  noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
Besicherung Bankübliche Sicherheiten. Auf Antrag wird die KfW prüfen, ob  eine Haftungsfreistellung in Höhe von bis zu 50 % des Darlehensbetrages gewährt werden kann. 
Antragsverfahren Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt. 
Antragsauflage Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. 
Weitere Vergabebedingungen 
 
 

kein Darlehen, wenn Ihre Stadtwerke höhere Einspeisevergütungen als 0,99 DM / kWp bezahlen

Es werden keine Darlehen für Maßnahmen gewährt, bei denen im Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über der Mindestvergütung für Solarstrom nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) liegt. 
Anrechnung Der Finanzierungsanteil des Darlehens nach Ziffer 3 vermindert sich um den Betrag, der aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen in Form von Förderkrediten, Zulagen oder sonstigen Zuschüssen gewährt wird. 
Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Fördermittel besteht nicht. 
Verwendungsnachweis  Die Verwendung wird nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen. 
Auskunftspflichten, Prüfung
 
 
 
 

Bewahren Sie Ihre Anlagenunterlagen über die Laufzeit des Darlehens mit allen erforderlichen Unterlagen auf.

Den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 

Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt. 

Subventionserheblichkeit  Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 der Strafgesetzbuches in 
Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. 

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